Warum verzichten wir auf Mikroplastik?
Auch abseits unserer Ohne Gedøns* Philosophie ist das Thema Mikroplastik in der Öffentlichkeit präsent und wird viel diskutiert – Zu Recht, denn die Kunststoffpartikel lassen sich aufgrund ihrer Partikelgröße nur bedingt in den Kläranlagen filtern und gelangen somit auf verschiedene Wege in die Umwelt – Und dann haben wir den Salat! Denn dort reichern sie sich regelrecht in verschiedenen Öko-Systemen an und schaden nicht nur unserer Umwelt, sondern lassen ebenfalls Fragen zu möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit offen.
Daher freuen wir uns, dass dies nun zu einem Verbot von festen Mikroplastikpartikeln geführt hat (Verordnung 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung), welches seit dem 17.10.2023 für Kosmetikprodukte und Reinigungsmittel mit abrasiven Mikroplastik-Partikeln wirksam ist. Schätzungen der Europäischen Chemikalienagentur zufolge werden in der EU jährlich insgesamt 42.000 Tonnen Mikroplastik freigesetzt (1). Die neuen Pläne sollen der EU zufolge die Freisetzung von rund einer halben Million Tonnen Mikroplastik in die Umwelt verhindern.
Unsere Ohne Gedøns* Philosophie geht aber noch einen Schritt weiter, indem sie mehr ausschließt als das, was offiziell verboten wird
Was versteht Jean&Len unter Mikroplastik?
Wir teilen das Verständnis der Naturschutzverbände NABU und Greenpeace, welche unter der Mikroplastik-Problematik sowohl feste Mikropartikel, als auch flüssige bzw. teilgelöste Polymere betrachten und sich für die Vermeidung dieser in kosmetischen sowie in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln einsetzen.
Somit verzichten wir nicht nur auf Mikroplastik gemäß der EU VO 2023/2055, sondern gehen noch weiter: Mit dem Claim „Ohne Mikroplastik“ schließen wir sowohl festes Mikroplastik, gemäß der EU VO 2023/2055, als auch flüssige und halbfeste synthetische Polymere (sog. „flüssiges Mikroplastik“) in das Begriffsverständnis mit ein und vermeiden diese Inhaltsstoffe in unseren gekennzeichneten Rezepturen.
In fester Form wurde primäres Mikroplastik beispielsweise häufig in abrasiven Reinigungsmitteln, Peelings oder Zahnpasta eingesetzt, bis ihr Einsatz nun gesetzlich verboten wurde. Währenddessen können flüssige bzw. teilgelöste Polymere weiterhin in Sonnencremes, Duschgelen oder Haarkuren verwendet werden, da diese laut Gesetz nicht zu den Mikroplastik-Partikeln gehören.
Das aktuelle Verbot betrifft somit ausschließlich festes kohlenstoffbasiertes Mikroplastik – reine Silikonpolymere oder biologisch abbaubare natürliche Polymere sind nicht verboten. Neben Produkten mit abrasivem Mikroplastik und reinem festen Mikroplastik (z.B. sog. „Glitter“) sollen zukünftig auch viele andere Produkte mit nicht-abrasivem, festem Mikroplastik und andere Verwendungen mit festem Mikroplastik verboten werden. Alle weiteren Informationen hierzu sind auf einer speziellen Website zu finden – klicke dazu hier.
Was ist Mikroplastik und was genau wurde verboten
Hier einmal die aktuelle Definition von Mikroplastik laut REACH Verordnung:
Feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel, die 5 mm und kleiner sind sowie faserartige Partikel mit einer Länge von weniger als 15 mm. Das Mikroplastikverbot gilt (noch) nicht für sogenannte flüssige, bzw. teilgelöste Polymere, (diese vielen verschiedenen Polymere werden oft vereinfacht „flüssiges Mikroplastik“ genannt), da diese nach dem europäischen Chemikalienrecht (REACH) bewertet werden.
Für ein genaueres Verständnis gilt es zuerst zwischen primärem und sekundärem Mikroplastik zu unterscheiden. Bei primärem Mikroplastik handelt es sich um bewusst in kleiner Größe hergestellte, erdölbasierte Kunststoffpolymere als Ausgangsstoffe z.B. zur Produktion von Plastikverpackungen oder auch kosmetischer Mittel. Somit wird primäres Mikroplastik bewusst zugesetzt. Sekundäres Mikroplastik wird wiederum nicht absichtlich zugesetzt, sondern entsteht durch den Verfall von Makroplastik, also größeren Plastikteilen, beispielsweise durch Verwitterung oder Abrieb.
Was ist Mikroplastik und was genau wurde verboten?
Hier einmal die aktuelle Definition von Mikroplastik laut REACH Verordnung:
Feste, wasserunlösliche Kunststoffpartikel, die 5 mm und kleiner sind sowie faserartige Partikel mit einer Länge von weniger als 15 mm. Das Mikroplastikverbot gilt (noch) nicht für sogenannte flüssige, bzw. teilgelöste Polymere, (diese vielen verschiedenen Polymere werden oft vereinfacht „flüssiges Mikroplastik“ genannt), da diese nach dem europäischen Chemikalienrecht (REACH) bewertet werden.
Für ein genaueres Verständnis gilt es zuerst zwischen primärem und sekundärem Mikroplastik zu unterscheiden. Bei primärem Mikroplastik handelt es sich um bewusst in kleiner Größe hergestellte, erdölbasierte Kunststoffpolymere als Ausgangsstoffe z.B. zur Produktion von Plastikverpackungen oder auch kosmetischer Mittel. Somit wird primäres Mikroplastik bewusst zugesetzt. Sekundäres Mikroplastik wird wiederum nicht absichtlich zugesetzt, sondern entsteht durch den Verfall von Makroplastik, also größeren Plastikteilen, beispielsweise durch Verwitterung oder Abrieb.
In fester Form wurde primäres Mikroplastik beispielsweise häufig in abrasiven Reinigungsmitteln, Peelings oder Zahnpasta eingesetzt, bis ihr Einsatz nun gesetzlich verboten wurde. Währenddessen können flüssige bzw. teilgelöste Polymere weiterhin in Sonnencremes, Duschgelen oder Haarkuren verwendet werden, da diese laut Gesetz nicht zu den Mikroplastik-Partikeln gehören.
Das aktuelle Verbot betrifft somit ausschließlich festes kohlenstoffbasiertes Mikroplastik – reine Silikonpolymere oder biologisch abbaubare natürliche Polymere sind nicht verboten. Neben Produkten mit abrasivem Mikroplastik und reinem festen Mikroplastik (z.B. sog. „Glitter“) sollen zukünftig auch viele andere Produkte mit nicht-abrasivem, festem Mikroplastik und andere Verwendungen mit festem Mikroplastik verboten werden. Alle weiteren Informationen hierzu sind auf einer speziellen Website zu finden – klicke dazu hier.
Was versteht Jean&Len unter Mikroplastik?
Wir teilen das Verständnis der Naturschutzverbände NABU und Greenpeace,welche unter der Mikroplastik-Problematik sowohl feste Mikropartikel, als auch flüssige bzw. teilgelöste Polymere betrachten und sich für die Vermeidung dieser in kosmetischen sowie in Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln einsetzen.
Somit verzichten wir nicht nur auf Mikroplastik gemäß der EU VO 2023/2055, sondern gehen noch weiter: Mit dem Claim „Ohne Mikroplastik“ schließen wir sowohl festes Mikroplastik, gemäß der EU VO 2023/2055, als auch flüssige und halbfeste synthetische Polymere (sog. „flüssiges Mikroplastik“) in das Begriffsverständnis mit ein und vermeiden diese Inhaltsstoffe in unseren gekennzeichneten Rezepturen.
Gut zu wissen: Wofür wird Mikroplastik in der Kosmetik eingesetzt?
In kosmetischen Rezepturen wird Mikroplastik häufig als Trübungs- & Mattierungsmittel sowie als Konsistenzgeber verwendet. Mikroplastik und synthetische Polymere werden auch als Träger von Farbstoffen und als sog. „Filmbildner“ genutzt, die die Verteilbarkeit der jeweiligen Rezeptur auf der Haut fördern. In Sonnenschutzmitteln können synthetische Polymere zudem den Lichtschutzfaktor unterstützen.
Quelle: (1)ECHA (2020). Hintergrunddokument zur Stellungnahme zum Bericht nach Anhang XV, in dem Beschränkungen für absichtlich zugesetztes Mikroplastik vorgeschlagen wurden: https://echa.europa.eu/documents/10162/b56c6c7e-02fb-68a4-da69-0bcbd504212b